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Schöllhorn

 

Präambel:

Die Sparkassenstiftung Schleswig-Holstein trägt der gesellschaftspolitischen Verantwortung der Sparkassen für ihre Region Rechnung und verwirklicht landesweit das kulturelle und soziale Engagement der Sparkassen, welches durch die überregionalen, gemeinnützigen Fördervorhaben im Bewusstsein der Bürgerinnen und Bürger verankert werden soll. Zu diesem Zweck werden die landesweite Sparkassenstiftung und die regionalen Sparkassenstiftungen vertrauensvoll zusammenarbeiten und von den Sparkassen auf Wunsch unterstützt. Die gemeinsam geförderten Projekte und die Aktivitäten der landesweiten Sparkassenstiftung werden mit Unterstützung der Sparkassen und deren jeweils örtlich zuständigen Vertretern der Öffentlichkeit präsentiert.
 
§ 1

Name, Sitz  und Rechtsform

(1) Die Stiftung führt den Namen

"Sparkassenstiftung Schleswig-Holstein"

(2) Sie ist eine rechtsfähige Stiftung bürgerlichen Rechts und hat ihren Sitz in Kiel.
 
 
§ 2
Z
weck

(1) Die Stiftung verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung. Die Stiftung ist selbstlos tätig, sie erfüllt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

(2) Zweck der Stiftung ist die Förderung der Kunst, Kultur und der Denkmalpflege sowie die Beschaffung von Mitteln zur Förderung der vorstehend aufgeführten Zwecke durch andere steuerbegünstigte Körperschaften oder durch Körperschaften des öffentlichen Rechts in Schleswig-Holstein.

(3) Die Stiftungszwecke werden verwirklicht insbesondere durch Veranstaltungen im Bereich aller Sparten (z. B. bildende Künste, Literatur, Geschichte und Musik), Herausgabe von Veröffentlichungen, Erwerb und Erhalt von Kunstgegenständen, Vergabe von Preisen und Stipendien, Unterstützung der Erhaltung und Wiederherstellung von nach den landesrechtlichen Vorschriften geschützten Baudenkmälern.

(4) Die Stiftung wird sich zur Erfüllung ihrer Aufgaben einer Hilfsperson i.S.d. § 57 Abs. 1 Satz 2 der Abgabenordnung bedienen, soweit sie die Aufgaben nicht selbst wahrnimmt.

(5) Die Stiftung kann teilweise auch Einrichtungen, die als gemeinnützig anerkannt sind, verfügbare Mittel nach § 3 Abs. 2 zweckgebunden für bestimmte Maßnahmen zur Verfügung stellen.

(6) Ein Rechtsanspruch auf Förderung durch die Stiftung besteht nicht.
 
§ 3
Ve
rmögen

(1) Das Stiftungsvermögen beträgt DM 20.000.000,--.

(2) Die Stiftung erfüllt ihren Zweck aus den Erträgen des Stiftungsvermögens und aus
Zuwendungen Dritter.

(3) Mittel der Stiftung werden nur für die satzungsmäßigen Zwecke und zur Deckung der notwendigen Verwaltungskosten verwendet. Der Stifter erhält keine Zuwendungen aus Mitteln der Stiftung.

(4) Freie Rücklagen dürfen gebildet werden, soweit die Vorschriften des steuerlichen Gemeinnützigkeitsrechts dies zulassen. Der Stiftungsvorstand kann freie Rücklagen und Zuwendungen Dritter, die nach dem Willen des Zuwendenden zur Erhöhung des Stiftungsvermögens bestimmt sind, dem Stiftungsvermögen zuführen.

(5) Niemand darf durch Ausgaben, die dem Zweck der Stiftung fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

(6) Eine Veräußerung der der Stiftung gehörenden Gegenstände ist nur zulässig, wenn der Erlös verwendet wird
a) für satzungsmäßige Zwecke oder
b) zum Ausgleich von voraussichtlich dauernden Verlusten des Stiftungsvermögens, die aus den laufenden Erträgen der Jahre, in denen sie entstanden sind, nicht ausgeglichen werden können.

(7) Die Stiftung ist berechtigt, aber nicht verpflichtet, Zuwendungen Dritter (Zustiftungen und Spenden) anzunehmen. Zuwendungen, die von der oder dem Zuwendenden dazu bestimmt wurden, wachsen dem Stiftungsvermögen zu (Zustiftungen). Zuwendungen, die der Stiftung als Sondervermögen oder unselbstständige Stiftungen gegeben werden, sind innerhalb der Stiftung dem Willen der oder des Zuwendenden entsprechend zu führen. Der Vorstand kann die gesonderte Zweckbindung dieses Vermögens aufheben, wenn diese wegen einer seit der Zuwendung eingetretenen wesentlichen Änderung der Verhältnisse nicht mehr sinnvoll erscheint und der ursprünglich vorgesehene steuerbegünstigte Zweck beibehalten bleibt.
 
§ 4
Organe

Organe der Stiftung sind der Stiftungsvorstand und der Stiftungsrat.
 
§ 5
Anzahl, Berufung, Berufungszeit und Abberufung der Mitglieder des Stiftungsvorstandes
 
(1) Der Stiftungsvorstand besteht aus dem Vorsitzenden, einem stellvertretenden Vorsitzenden und einem weiteren Mitglied. Die Mitglieder des Stiftungsvorstandes werden für die Dauer von
4 Jahren vom Stiftungsrat gewählt. Wiederwahl ist zulässig. Nach Ablauf seiner Amtszeit führt der amtierende Vorstand die Geschäfte bis zur Wahl des neuen Vorstandes fort.
 
(2) Der Verbandsvorsteher des Sparkassen- und Giroverbandes schlägt den Vorsitzenden, den stellvertretenden Vorsitzenden und das weitere Mitglied des Stiftungsvorstandes zur Wahl vor.
 
(3) Die Mitglieder des Vorstandes können vor Ablauf ihrer Amtszeit vom Stiftungsrat aus wichtigem Grund oder auf Verlangen der für die Stiftungsaufsicht zuständigen Behörde abberufen werden.
 
(4) Scheidet ein Mitglied des Vorstandes vor Ablauf der Amtszeit aus seinem Amt aus, wählt der Stiftungsrat für den Rest der Amtszeit ein Ersatzmitglied. Bis zur Ergänzung verringert sich die Zahl der Mitglieder des Vorstandes.
 
(5) Die Mitglieder des Stiftungsvorstandes sind ehrenamtlich für die Stiftung tätig. Ihnen können ihre notwendigen Auslagen, die ihnen durch ihre Tätigkeit für die Stiftung entstanden sind, ersetzt werden.
 
§ 6
Einberufung, Beschlussfähigkeit und Beschlussfassung des Stiftungsvorstandes
 
(1) Vorstandssitzungen werden vom Vorsitzenden des Stiftungsvorstandes schriftlich unter Bezeichnung der einzelnen Punkte der Tagesordnung einberufen. Die Ladungsfrist beträgt 2Wochen; sie kann im Einvernehmen aller Vorstandsmitglieder verkürzt werden. Der Stiftungsvorstand ist auch einzuberufen, wenn ein Mitglied es verlangt; es hat den Beratungspunkt anzugeben.
 
(2) Der Stiftungsvorstand ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte seiner Mitglieder anwesend ist.
 
(3) Der Vorstand beschließt mit der Mehrheit seiner anwesenden Mitglieder. Bei Stimmengleichheit ist der Antrag abgelehnt. Der Stiftungsvorstand kann einen Beschluss auch fassen, wenn alle Mitglieder ihre Zustimmung schriftlich erteilen (Umlaufbeschluss).
 
(4) Die Beschlüsse des Stiftungsvorstandes sind schriftlich niederzulegen. Die Niederschriften sind von den Vorstandsmitgliedern, die an der Beschlussfassung teilgenommen haben, zu unterzeichnen. Die Beschlüsse sind zu sammeln und während des Bestehens der Stiftung aufzubewahren; sie sind den nicht anwesend gewesenen Mitgliedern zur Kenntnis zu bringen.
 
§ 7
Aufgaben des Stiftungsvorstandes
 
(1) Der Stiftungsvorstand hat für die dauernde und nachhaltige Erfüllung des Stiftungszwecks zu sorgen. Er führt die Geschäfte der Stiftung.
 
(2) Der Stiftungsvorstand vertritt die Stiftung gerichtlich und außergerichtlich mit mindestens zwei seiner Mitglieder.
 
(3) Im Rahmen der Geschäftsordnung kann der Vorstand einen Geschäftsführer mit der Wahrnehmung von Geschäftsführungs- und Vertretungsaufgaben beauftragen.
 
(4) Der Stiftungsvorstand
1. verwaltet das Stiftungsvermögen,
2. stellt spätestens 4 Wochen vor Beginn des Rechnungsjahres (Kalenderjahres) einen Wirtschaftsplan auf, aus dem die verfügbaren Mittel und die voraussichtlichen Ausgaben ersichtlich sind und legt ihn dem Stiftungsrat vor,
3. entscheidet über Maßnahmen zur Durchführung der Stiftungszwecke, die ab einem Betrag in Höhe von 10.000,00 EUR der Zustimmung des Stiftungsrates bedürfen,
4. führt die Beschlüsse des Stiftungsrats aus,
5. ist zuständig für die Bestellung und Abberufung eines Geschäftsführers,
6. hat innerhalb von acht Monaten nach Schluss eines jeden Geschäftsjahres einen Bericht über die Erfüllung des Stiftungszwecks zu erstellen und einen Jahresabschluss auf der Grundlage einer ordnungsgemäßen Buchführung und unter Beachtung der Satzung aufzustellen. Der Jahresabschluss ist von der Prüfungsstelle des Sparkassen- und Giroverbandes für Schleswig-Holstein, einem Wirtschaftsprüfer oder einer Wirtschaftsprüfungsgesellschaft zu prüfen.

 
§ 8
Geschäftsführer
 
Der Geschäftsführer führt die laufenden Geschäfte im Rahmen der vom Stiftungsvorstand erlassenen Geschäftsanweisung. Er ist dem Vorstand verantwortlich und an dessen Weisungen gebunden.
 
§ 9
Stiftungsrat
 
(1) Der Stiftungsrat besteht aus dem Verbandsvorsteher des Sparkassen- und Giroverbandes als Vorsitzendem sowie sechs weiteren Mitgliedern und sechs Stellvertretenden, die vom Vorstand des Sparkassen- und Giroverbandes für Schleswig-Holstein für die Dauer von 4 Jahren berufen werden. Wiederholte Berufungen sind zulässig. Nach Ablauf seiner Amtszeit führt der amtierende Stiftungsrat das Amt bis zur Berufung eines neuen Stiftungsrates fort.
 
(2) Drei der weiteren Mitglieder und ihre Stellvertretenden sind Vorsitzende oder stellvertretende Vorsitzende des Verwaltungsrats einer Mitgliedssparkasse des Sparkassen- und Giroverbandes für Schleswig-Holstein und drei der weiteren Mitglieder und ihre Stellvertretenden sind Vorstandsmitglieder von Mitgliedssparkassen. Die Berufung von Vorstandsmitgliedern von Mitgliedssparkassen erfolgt auf Vorschlag des Obmännerausschusses.
 
(3) Der Stiftungsrat wählt aus seiner Mitte mit der Mehrheit seiner Mitglieder einen stellvertretenden Vorsitzenden für die Dauer seiner Amtszeit. Die Mitglieder des Stiftungsrates dürfen nicht zugleich Mitglieder des Stiftungsvorstandes sein.
 
(4) Die weiteren Mitglieder können aus wichtigem Grund vom Vorstand des Sparkassen- und Giroverbandes für Schleswig-Holstein oder auf Verlangen der für die Stiftungsaufsicht zuständigen Behörde abberufen werden.
 
(5) Die Mitgliedschaft der Mitglieder des Stiftungsrats endet mit ihrem Ausscheiden aus dem Amt, das für ihre Berufung maßgeblich war; der Vorstand des Sparkassen- und Giroverbandes kann Ausnahmen zulassen.
 
(6) Scheidet ein Mitglied des Stiftungsrats aus, so beruft der Vorstand des Sparkassen- und Giroverbandes für Schleswig-Holstein ein neues Mitglied für den Rest der Amtszeit. Bis zur Ergänzung verringert sich die Anzahl der Mitglieder des Stiftungsrats um die Anzahl der ausgeschiedenen Personen.
 
(7) Die Mitglieder des Stiftungsrats sind ehrenamtlich tätig. Ihnen können ihre notwendigen
Auslagen, die durch die Tätigkeit für die Stiftung entstanden sind, ersetzt werden.
 
§ 10
Einberufung, Beschlussfähigkeit und Beschlussfassung des Stiftungsrats
 
(1) Der Stiftungsrat tritt nach Bedarf, mindestens jedoch einmal im Kalenderjahr zusammen. Er wird vom Vorsitzenden des Stiftungsrats schriftlich unter Bezeichnung der einzelnen Tagesordnungspunkte einberufen. Die Ladungsfrist beträgt mindestens 2 Wochen. Vom Formerfordernis der Schriftlichkeit oder der Bezeichnung der einzelnen Punkte der Tagesordnung oder Ladungsfrist kann im Einvernehmen aller Mitglieder des Stiftungsrats abgesehen werden.
 
(2) Der Stiftungsrat ist einzuberufen, wenn ein Mitglied des Stiftungsrats oder der
Stiftungsvorstand dies verlangt; sie haben den Beratungspunkt anzugeben.
 
(3) Der Stiftungsrat ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der Mitglieder anwesend ist.
Beschlüsse des Stiftungsrats werden außer in den Fällen der §§ 11 Abs. 2 Nr. 9, 13 Abs. 2, 14
 
Abs. 4 mit der Mehrheit der anwesenden Mitglieder gefasst. Der Stiftungsrat kann auf Veranlassung seines Vorsitzenden auch im Wege der schriftlichen Umfrage (Umlaufverfahren) abstimmen. Solche Beschlüsse sind nur gültig, wenn kein Mitglied der schriftlichen Abstimmung widerspricht.
 
(4) Der Vorsitzende kann sachkundige Personen zu den Sitzungen des Stiftungsrats hinzuziehen, sofern von keinem Mitglied des Stiftungsrats Widerspruch dagegen erhoben wird.
 
(5) Über die in der Sitzung gefassten Beschlüsse ist eine Niederschrift aufzunehmen, die vom Vorsitzenden und einem weiteren Mitglied zu unterschreiben und an alle Mitglieder zu versenden ist.
 
(6) Die Beschlüsse des Stiftungsrates sind zu sammeln und vom Stiftungsvorstand während des
Bestehens der Stiftung aufzubewahren.
 
§ 11
Aufgaben des Stiftungsrates
 
(1) Der Stiftungsrat hat die Geschäftsführung des Vorstandes zu überwachen und insbesondere darauf zu achten, dass der Vorstand für die dauernde und nachhaltige Erfüllung der Stiftungszwecke sorgt.
 
(2) Der Stiftungsrat ist ferner zuständig für
1. den Erlass von Richtlinien zur Erfüllung des Stiftungszwecks,
2. die ab einem Betrag in Höhe von 10.000,00 EUR erforderliche Zustimmung zu Maßnahmen zur Durchführung der Stiftungszwecke,
3. die Wahl der Vorstandsmitglieder,
4. den Erlass einer Geschäftsordnung für den Vorstand,
5. die Zustimmung zu einer Aufnahme von Krediten und zur Übernahme von Gewährleistungen,
6. die Beschlussfassung über den vom Vorstand vorzulegenden Wirtschaftsplan und
Jahresabschluss,
7. die Bestellung von Prüfern,
8. die Entlastung des Stiftungsvorstandes,
9. die Beschlussfassung über Anträge auf Änderung der Satzung, Zusammenlegung der
Stiftung mit einer anderen Stiftung und Aufhebung der Stiftung,
10. die Beratung des Stiftungsvorstandes in allen Stiftungsangelegenheiten und
11. Angelegenheiten, die ihm der Stiftungsvorstand vorlegt.

(3) Weitere Rechte und Zuständigkeiten des Stiftungsrats nach anderen Bestimmungen dieser
Satzung bleiben unberührt.
 
§ 12
Beirat
Der Stiftungsrat kann einen Beirat berufen, der den Stiftungsrat und den Stiftungsvorstand berät. Das Nähere regelt eine vom Stiftungsrat zu erlassende Geschäftsordnung des Beirats.
 
§ 13
Satzungsänderungen
 
(1) Änderungen der Satzung sind zulässig.
 
(2) Beschlüsse über die Änderung der Satzung bedürfen der Zustimmung von 2/3 der Mitglieder des Stiftungsrats sowie der Zustimmung des Vorstandes des Sparkassen- und Giroverbandes für Schleswig-Holstein und der Stiftungsaufsicht.
 
(3) Satzungsänderungen sind dem zuständigen Finanzamt mitzuteilen.
 
§ 14
Umwandlung, Zusammenlegung, Auflösung
 
(1) Der Stiftungszweck kann geändert werden, wenn einzelne der Stiftung gesetzte Aufgaben weggefallen sind oder in absehbarer Zeit wegfallen werden (Umwandlung).
 
(2) Die Stiftung kann mit einer anderen Stiftung zusammengelegt werden, wenn die Erfüllung der
Stiftungszwecke auf diesem Wege besser fortgesetzt werden kann.
 
(3) Die Stiftung kann aufgelöst werden, wenn die Stiftungszwecke erfüllt sind oder die Erfüllung auf absehbare Zeit nicht mehr möglich ist, insbesondere wenn mehr als 5 Jahre keine Leistungen mehr erbracht worden sind.
 
(4) In den Fällen der Absätze 1 bis 3 sind ein Beschluss des Stiftungsvorstandes, des Stiftungsrats mit einer Mehrheit von 2/3 seiner Mitglieder und die Genehmigung der für die Stiftungsaufsicht zuständigen Behörde erforderlich. Die Zustimmung des Vorstandes des Sparkassen- und Giroverbandes für Schleswig-Holstein ist einzuholen.
 
§ 15
Mitwirkung des Stifters
 
(1) Vorstand, Stiftungsrat und Geschäftsführung können sich der Räumlichkeiten und
Einrichtungen des Sparkassen- und Giroverbandes für Schleswig-Holstein unentgeltlich
bedienen. Der Verband stellt weiter Hilfen im personellen und sächlichen Bereich bereit.
 
(2) Der Sparkassen- und Giroverband hat das Recht, sich jederzeit durch den Vorstand über die
Angelegenheiten der Stiftung unterrichten zu lassen.
 
§ 16
Vermögensanfall
 
Bei Auflösung oder Aufhebung der Stiftung fällt das Vermögen der Stiftung als Sondervermögen an den Sparkassen- und Giroverband für Schleswig-Holstein, Körperschaft des öffentlichen Rechts, der es unmittelbar und ausschließlich für Zwecke gemäß § 2 dieser Satzung zu verwenden hat.