Förderleitlinien
1. Allgemeine Grundsätze
Die Sparkassenstiftung Schleswig-Holstein trägt der gesellschaftspolitischen Verantwortung der Sparkassen für ihre Region Rechnung und verwirklicht landesweit das gemeinnützige Engagement der Sparkassen. Im Rahmen des Stiftungszwecks wird die Sparkassenstiftung Schleswig-Holstein in eigener Initiative förderungswürdige Projekte auf der Grundlage der Stiftungssatzung verwirklichen oder Maßnahmen Dritter unterstützen. Zu diesem Zweck werden die landesweit tätige Sparkassenstiftung und die regionalen Sparkassenstiftungen in Schleswig-Holstein vertrauensvoll zusammenarbeiten.
2. Generelle Förderkriterien
An die von der Sparkassenstiftung Schleswig-Holstein selbst durchgeführten oder geförderten Projekte wird generell der Anspruch von hoher Qualität gestellt. Die Projekte müssen der Förderkonzeption, wie sie in diesen Förderleitlinien zum Ausdruck kommen, entsprechen. Sie sollen einen Bezug zu Schleswig-Holstein haben.
Mit der Förderung Dritter sollen in erster Linie gemeinnützige, ehrenamtliche oder bürgerschaftliche Initiativen unterstützt werden. Eigenmittel sind in angemessenen Rahmen aufzubringen; der Kosten- und Finanzierungsplan ist der Stiftung vorzulegen.
3. Förderschwerpunkte
Die Mittel der Stiftung werden eingesetzt zur Förderung der Kunst und Kultur sowie der Denkmalpflege. Die Stiftungszwecke werden verwirklicht insbesondere durch Veranstaltungen im Bereich aller Kunstsparten (z.B. bildende Künste, Literatur, Theater und Musik), Herausgabe von Veröffentlichungen, Erwerb und Erhalt von Kunstgegenständen, Vergabe von Preisen und Stipendien sowie die Unterstützung der Erhaltung und Wiederherstellung von nach landesrechtlichen Vorschriften geschützten Baudenkmälern.
4. Ausschlusskriterien
Von der Förderung sind grundsätzlich ausgeschlossen:
Deckung von allgemeinen, laufenden Kosten
Förderung von rein wissenschaftlichen Vorhaben
Filmförderung
Einrichtungen des Landes sollen in der Regel nicht gefördert werden.
Abgelehnte Anträge dürfen nicht erneut gestellt werden; dieses gilt nicht für von der Stiftung zurückgestellte Anträge.
5. Antrags- und Bewilligungsverfahren
5.1 Antragsberechtigt sind natürliche und juristische Personen mit Wohnsitz oder Geschäftssitz in Schleswig-Holstein. Die Gemeinnützigkeit ist der Stiftung durch Vorlage einer aktuellen Freistellungsbescheinigung des zuständigen Finanzamtes nachzuweisen.
5.2 Anträge werden der Stiftung schriftlich über Briefpost eingereicht.
5.3 Anträge werden formlos eingereicht. Sie müssen eine Darstellung des Vorhabens, einen Kosten- und Finanzierungsplan sowie die genaue Anschrift des Antragstellers mit Kontoverbindung enthalten.
5.4 Über die Anträge entscheidet die Stiftung. Ablehnungen von Anträgen werden nicht begründet. Ein Rechtsanspruch auf Förderung besteht nicht.
5.5 Der Schriftwechsel wird mit der Stiftung geführt. Die Bewilligung kann mit Auflagen verbunden sein.
5.6 Die Auszahlung einer Zuwendung erfolgt durch die Stiftung direkt. Die Zuwendung wird - ggf. in Teilbeträgen - dann ausgezahlt, wenn der Zuwendungsempfänger die Fälligkeit der Zahlungen nachweist. Die Zahlungsmodalitäten sind zwingend einvernehmlich und rechtzeitig vorab mit der Stiftung zu klären.
5.7 Der Zuwendungsempfänger bestätigt unverzüglich den Empfang und erklärt die ordnungsgemäße, dem Antrag und Zuwendungsbescheid entsprechende Verwendung. Ein schriftlicher Verwendungsnachweis und Bericht über das durchgeführte Projekt ist der Stiftung unaufgefordert und zeitnah zuzustellen.
5.8 Macht der Zuwendungsempfänger falsche Angaben oder hält die Auflagen nicht ein, ist die Stiftung berechtigt, eine bewilligte Zuwendung nicht auszuzahlen oder zu kürzen oder eine bereits ausgezahlte Zuwendung zurückzufordern.
5.9 Die Bewilligungen sind befristet; sie verfallen automatisch drei Monate nach Ausstellungsdatum der Bewilligungszusage, wenn der Bewilligungsempfänger nicht die geforderte Bestätigung über den Erhalt der Bewilligung sowie deren Einhaltung und die Bestätigung über die Kenntnis und die Einhaltung der Förderleitlinien schriftlich der Stiftung übersendet. Ferner verfällt die bewilligte Summe, wenn diese nicht spätestens einen Monat nach Durchführung des Projektes von der Stiftung schriftlich angefordert wurde. Hiervon abweichend können in den Bewilligungsschreiben der Stiftung andere Verfallstermine formuliert werden.
5.10 Die Stiftung ist berechtigt, in ihrem Geschäftsbericht oder in anderen Veröffentlichungen über Fördermaßnahmen zu berichten. Der Zuwendungsempfänger stellt hierfür geeignetes Text- und Abbildungsmaterial unentgeltlich zur Verfügung.
5.11 Alle Maßnahmen des Zuwendungsempfängers sind in allen Schritten mit der Sparkassenstiftung Schleswig-Holstein abzustimmen. Gegenüber Dritten ist auf die Förderung von Seiten der Sparkassenstiftung Schleswig-Holstein in geeigneter Form hinzuweisen. Das Logo der Sparkassenstiftung ist nach Rücksprache mit dem Zuwendungsgeber in geeigneter Form zu verwenden.
Sparkassenstiftung Schleswig-Holstein
Kiel, den 27.02.2009
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